Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für das Jurastudium und Referendariat.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Gemeinsam begleiten wir dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe auf deinem Weg durchs Jurastudium, im Referendariat und bis zum 1. und 2. Staatsexamen. In jeder Folge bereiten wir dir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme – hier bekommst du alles, was du für die Examensvorbereitung brauchst. Ideal zum Lernen, Wiederholen und für unterwegs. Dein Jura-Podcast für Studium & Examen.
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ZR105 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Rechtsgutsverletzung | Verletzung des Rechtsguts Körper und Gesundheit
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Wie Ihr teilnehmt: Einfach über den Link in der Bio in den Shop gehen, Buch aussuchen, Autor:in und Buchtitel in die Kommentare posten.. Wählen könnt Ihr aus allen, im Shop verfügbaren Bänden der blauen ‚NomosLehrbuch‘-Reihe. Ihr könnt pro Folge einmal in den Lostopf kommen. Also sucht auch nach den restlichen Gewinnspielhinweisen in den nächsten Folgen! Viel Glück und schöne Vorweihnachtszeit!
Folgenbeschreibung:
In § 823 Abs. 1 BGB schützen die Rechtsgüter Körper und Gesundheit den Kernbereich der Persönlichkeit vor Eingriffen Dritter. Eine Körperverletzung liegt bei jedem unbefugten Eingriff in die körperliche Integrität vor – unabhängig davon, ob die äußere Körperhülle verletzt wird. Auch Eingriffe von innen, etwa durch schädliche Substanzen, sowie ärztliche Heileingriffe sind tatbestandlich Körperverletzungen und nur durch wirksame Einwilligung gerechtfertigt. Gleiches gilt für Tätowierungen, deren Einwilligung sich auf eine kunstgerechte Ausführung beschränkt.
Die Gesundheitsverletzung erfasst Beeinträchtigungen der inneren Lebensvorgänge und setzt einen medizinisch diagnostizierten Krankheitswert voraus. Dazu zählen auch psychische Erkrankungen; eine organische Ursache ist nicht erforderlich. Der Schädiger muss das Opfer stets so nehmen, wie er es antrifft – Vorschädigungen oder besondere Anfälligkeiten sind haftungsrechtlich unbeachtlich.
Besondere Fallgruppen bilden psychische Beeinträchtigungen und Schockschäden bei Dritten. Voraussetzung ist jeweils eine pathologisch fassbare Erkrankung; bei Schockschäden zusätzlich ein besonderes Näheverhältnis und ein angemessenes Verhältnis zwischen Anlass und Reaktion.
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