Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für das Jurastudium und Referendariat.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Gemeinsam begleiten wir dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe auf deinem Weg durchs Jurastudium, im Referendariat und bis zum 1. und 2. Staatsexamen. In jeder Folge bereiten wir dir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme – hier bekommst du alles, was du für die Examensvorbereitung brauchst. Ideal zum Lernen, Wiederholen und für unterwegs. Dein Jura-Podcast für Studium & Examen.
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SR243 Strafrecht AT | Überblick | Vorsätzliches Begehungsdelikt | Versuch
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Examensfälle Strafrecht AT
"Der Band vermittelt die examensrelevanten Kenntnisse des Allgemeinen Teils des Strafrechts anhand von Fällen auf Examensniveau. Der Lernstoff wird durch Übungsfälle aus dem Universitätsrepetitorium voll abgedeckt. Ausformulierte Falllösungen erlauben eine eigenständige Prüfungsvorbereitung. Weiterführende Hinweise an den konkreten Stellen geben Hinweise auf andere Fallgestaltungen und alternative Lösungswege."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge kehren wir zurück zu den Grundlagen des Strafrechts AT und beleuchten zwei zentrale Prüfungsschemata im direkten Vergleich: das vorsätzliche Begehungsdelikt und den Versuch. Der Unterschied zwischen beiden liegt im Erfolgseintritt – und dieser Unterschied spiegelt sich konsequent im Aufbau wider.
Beim vorsätzlichen Begehungsdelikt folgt die Prüfung dem klassischen Dreischritt: Tatbestand (objektiver und subjektiver TB), Rechtswidrigkeit und Schuld. Am Beispiel der Körperverletzung (§ 223 StGB) wird der Aufbau mit Definitionen und Subsumtion durchgearbeitet.
Beim Versuch beginnt die Prüfung mit einer Vorprüfung: Nichtvollendung der Tat und Versuchsstrafbarkeit nach §§ 23 I, 12 StGB. Im Tatbestand kommt es auf den Tatentschluss (subjektiver TB zuerst) und das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) an – geprüft aus der Perspektive des Täters. Abgeschlossen wird die Versuchsprüfung stets mit dem Rücktritt (§ 24 StGB) als persönlichem Strafaufhebungsgrund.
Zur Sprache kommen außerdem: der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB), die Mindestfreiheitsstrafe nach § 38 StGB sowie die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten und unbeendeten Versuch.
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