Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
SR255 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | eigenverantwortliche Selbstgefährdung
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung anhand eines Klassikers: Ein Mann bereitet eine Heroinspritze vor und reicht sie einer Frau, die sich das Heroin selbst injiziert und an einer Überdosis stirbt. Ist ihm der Tod zurechenbar?
Kausalität ist unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt auf der objektiven Zurechnung: Hat sich die vom Täter geschaffene Gefahr im Erfolg realisiert – oder hat die Frau durch ihre eigenverantwortliche Entscheidung den Zurechnungszusammenhang unterbrochen?
Grundlage ist das Autonomieprinzip: Straftatbestände schützen vor Eingriffen Dritter, nicht vor selbst gewählten Gefahren. Der Schutzbereich einer Strafnorm endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Da die Frau einsichtsfähig war, die Gefahr kannte, die Tragweite ihrer Entscheidung verstand, frei von Zwang handelte und den letzten entscheidenden Schritt selbst vornahm, trifft sie die wesentliche Gefahrenentscheidung. Ihr Tod realisiert nicht die vom Täter geschaffene Gefahr, sondern die von ihr selbst übernommene. Die objektive Zurechnung entfällt.
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