Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
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ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares Grundwissen für die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen.
Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB).
Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger – beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt.
Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas).
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